Entscheidung Beschwerde Nr. 733/11 Schumann./.Deutschland

Veröffentlicht auf von udoschumann

Art.52   EGMR-VerfO
Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) aDer Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu;
ber achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

 

EGMR-Entscheid-001.jpg

 

In diktatorischen Systemen erklärt man die unangenehmen Zeitgenossen einfach für verrückt und

nimmt denen jede Rechte. Wer mit solchen Menschenexperimenten nicht einverstanden ist,

der kann das Herrn Villiger kundtun:

Telefon:  ++333 88.41.23.62
Telefax: ++333 88.41.95.50
E-Mail: villiger@orange.fr
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