Entscheidung Beschwerde Nr. 733/11 Schumann./.Deutschland
Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
(1) aDer Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu;
ber achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.
(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.
(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
In diktatorischen Systemen erklärt man die unangenehmen Zeitgenossen einfach für verrückt und
nimmt denen jede Rechte. Wer mit solchen Menschenexperimenten nicht einverstanden ist,
der kann das Herrn Villiger kundtun:
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